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KURZZEITKENNZEICHEN

Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten

Ein Kurzzeitkennzeichen wird ausschließlich zur Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb des Bundesgebietes für ein konkret benanntes Fahrzeug vergeben.
 

Der Zuteilungszeitraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der Antragstellung. Eine Zuteilung in die Zukunft ist nicht möglich. Das Kurzzeitkennzeichen verliert nach Ablauf des Zuteilungszeitraums seine Gültigkeit.

Benötigte Unterlagen

  • Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief

  • gültiger HU / TÜV (Vorderseite Fahrzeugschein oder Bericht)

  • Versicherungsbestätigung eVB - auch bei uns erhältlich
    (Papierform) oder siebenstellige Referenznummer
  • Personalausweis oder Reisepass des künftigen Halters (eine Fotokopie ist ausreichend).

  • Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug (bei Firmen)

  • Vollmacht (bei Beauftragung)


Unsere aktuellen Preise.
Klicken Sie
hier, um zu erfahren, wie hoch die Behördengebühren sind.


Unsere Kurzzeitversicherung für 5 Tage
 

Diese Kurzzeitversicherung ist - wie der Name bereits sagt - fünf Tage lang gültig. Es handelt sich hierbei um eine Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen und eignet sich somit nicht für Langzeitkennzeichen. In der Kurzzeitversicherung wird Ihnen die Haftpflichtversicherung in der gesetzlichen Mindestdeckungssumme geboten. Gültig ist Ihre Kurzzeitversicherung 5 Tage ab dem Zeitpunkt, an dem die Ausstellung durch Ihr Zulassungsamt erfolgt ist. Die Kurzzeitversicherung 5 Tage findet nicht nur bei PKWs, sondern auch bei LKWs, Anhängern oder Motorrädern Anwendung. Mit der Kurzzeitversicherung 5 Tage sind Sie im Schadensfall immer auf der sicheren Seite.
 

Wichtige Hinweise

Ausfuhr mit dem Kurzkennzeichen

Fahrten innerhalb Europas mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen benötigen die grüne Versicherungskarte.

Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass es noch immer zu erheblichen Problemen bei der Nutzung von Kurzzeitkennzeichen im Ausland - insbesondere bei Ostblockländern - kommt. So werden Fahrzeuge beschlagnahmt, drastische Strafen von der Polizei ausgesprochen, da die Neuregelung für die Nutzung der Kurzzeitkennzeichen im Ausland nicht überall anerkannt ist.

Bitte vergewissern Sie sich in welchen Ländern Sie fahren dürfen.

Derzeit wird in Italien die Fahrt mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen, trotz gültigem Versicherungsschutz, untersagt. Die Einfuhr nach Frankreich und Belgien soll derzeit ebenfalls sehr problematisch sein.

 

Die Verwendung dieser Kennzeichenschilder im Ausland erfolgt auf eigene Gefahr des Halters bzw. Fahrers!

Neue Regelung zur Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen
 

Kurzzeitkennzeichen werden ab 1. April 2015 nur noch unter bestimmten Voraussetzungen von den Zulassungsbehörden ausgegeben. Dadurch sollen die missbräuchliche Verwendung von Kurzzeitkennzeichen verhindert und die Verkehrssicherheit erhöht werden. Unter anderem muss bei der Ausgabe des Kennzeichens der Zulassungsbehörde das Fahrzeug bekannt sein und eine gültige Hauptuntersuchung sowie – soweit vorgeschrieben – eine gültige Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden. Auf diese Weise möchte man verhindern, dass verkehrsunsichere Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb genommen werden.

Eine Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, mit einem Kurzzeitkennzeichen längstens bis zu fünf Tage ab der Zuteilung für Probe- oder Überführungsfahrten unter den im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen in Betrieb gesetzt werden. Ein Kurzzeitkennzeichen wird nach der neuen Regelung einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug eine gültige Betriebserlaubnis hat und das Fahrzeug versichert ist. Dadurch kann das Kurzzeitkennzeichen nicht mehr an einem anderen Fahrzeug verwendet werden. Der Antrag ist bei der Zulassungsbehörde des Wohnortes oder bei der Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandortes zu stellen.

Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind auch nach der neuen Regelung möglich, jedoch nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk. Ist das Fahrzeug danach nicht mangelfrei, dürfen neben Fahrten zur Untersuchungsstelle und zurück auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung gemacht werden, sofern das Fahrzeug nicht als verkehrsunsicher eingestuft wird. Diese Fahrten dürfen im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk stattfinden. Außerdem sind Fahrten bis zur nächsten Prüfstelle in dem Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zulässig.

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